AW: Spurplatten
Punkt 5 (Zusammenfassung Seite 6)) ist doch aber eigentlich eindeutig.
"Eine Abnahme nach §22 Abs. 1 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen/Prüfer oder Prüfingenieur wird unter Beachtung der unter Anlage 4 aufgeführten Auflagen nicht für erforderlich gehalten"
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