Zitat:
Zitat von Hoschfrosch
Punkt 5 (Zusammenfassung Seite 6)) ist doch aber eigentlich eindeutig.
"Eine Abnahme nach §22 Abs. 1 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen/Prüfer oder Prüfingenieur wird unter Beachtung der unter Anlage 4 aufgeführten Auflagen nicht für erforderlich gehalten"
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Sobald du mind. zwei Dinge am Fahrzeug verändert hast, die sich gegenseitig beeinflussen z.B. Tieferlegungsfedern und Spurplatten, musst du immer die beiden Sachen in Kombination abnehmen lassen. Dabei ist es egal, ob die Teile ne ABE haben oder nur ein Teilgutachten. ABE gilt nur für Serienzustand des Fahrzeuges. Is halt dumme Bürokratie.
Solltest du dich im nächsten Jahr noch für größere Felgen Entscheiden darfst alles nochmal zusammen in Kombination eintragen lassen...Das habe ich schon 3mal durch...